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Auflassungsvormerkung

Eine Auflassungsvormerkung (Eigentumsübertragungsvormerkung) kann aber muss ein Immobilienerwerber verlangen. Bei Grundstückskäufen ist die Eintragung einer Auflassungsvormerkung eigentlich nur für den Käufer interessant.

Die Auflassungsvormerkung (Eigentumsübertragungsvormerkung) schützt den Käufer vor einem Missbrauch des Verkäufers. Es ist zudem eine Absicherung, dass ein gekauftes Grundstück auch tatsächlich eingetragen wird im Grundbuch. Die Eigentumsübertragungsvormerkung ist zwar nicht teuer, doch bei vertrauenswürdigen Verkäufern eigentlich auch nicht nötig.

Zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und der nachfolgenden Bezahlung des Grundstückspreises sowie der Eigentumseintragung im Grundbuch liegen meist längere Zeiträume. In der Zwischenzeit könnten Ereignisse passieren, die einen reibungslosen Eigentumsübergang in Frage stellen. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der laut Grundbuch eingetragene Verkäufer des gekauften Grundstücks in Konkurs geht. Im Falle einer Zwangsvollstreckung könnte es ganz eng werden.

Auflassungsvormerkung (Eigentumsübertragungsvormerkung) sichert die Eintragung

Eine Eigentumsübertragungsvormerkung sichert den Eintrag in das Grundbuch, denn der Anspruch des Erwerbers darauf ist damit gesichert. Diese Auflassungsvormerkung an sich veranlasst, dass Altlasten, die der vorherige Grundstückseigentümer hatte nicht zur Belastung  des Grundstückserwerbers wird.

Ein Kaufvertrag macht den Erwerber noch nicht zum neuen grundbuchrechtlichen Eigentümer. Das dingliche Recht erfolgt erst durch die Eintragung im Grundbuch. Damit die  Interessen des Käufers geschützt sind, macht der Notar meist den Vorschlag, dass im Grundbuch eine Eigentumsübertragungsvormerkung erfolgt. Dies ist jedoch wie zu Anfang erwähnt kein Muss, sondern eine sinnvolle Zusatzmaßnahme, die allerdings nicht kostenlos ist.

Auflassungsvormerkung (Eigentumsübertragungsvormerkung) im BGB

Die Eigentumsübertragungsvormerkung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 873 BGB)  geregelt. Hier sind alle Anordnungen zum Eigentumswechsel (§ 925 Absatz 1 BGB)  bei Immobilien und die Sicherung mittels einer Auflassungsvormerkung zum Schutz des Erwerbers festgeschrieben.
Der Notar klärt beim Abschluss des Kaufvertrages darüber auf dass der Käufer eine Erklärung abgeben muss wenn er die Auflassung (Eigentumsübertragungsvormerkung) wünscht. Beim Abschluss des Vertrages und seinen weiteren Klausel ist es erforderlich dass beide Parteien anwesend sind. Sollte eine der Parteien aus mehreren Personen (Eigentümergemeinschaft) bestehen, kann man sich auch mittels einer notariell beglaubigten Vollmacht vertreten lassen.

Fazit der Auflassungsvormerkung: (Eigentumsübertragungsvormerkung) eine Auflassung ist wie vorher beschrieben nicht zwangsläufig Vertragsbestandteil eines Kaufvertrages. Da diese jedoch eine Sicherung des Käufers darstellt, ist es weithin üblich die Auflassung zum Vertragsbestandteil zu bestimmen.

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