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Grundsteuer in der Betriebskostenabrechnung

Das Jahresende bedeutet für viele Mieter in Deutschland nicht nur eine besinnliche Zeit, sondern vor allem das Warten auf die Betriebskostenabrechnung. Während manche Bauherren noch bei der Bank sind und darauf warten, den Kredit zu berechnen zu lassen, gibt es bei den Mietern bereits Probleme. Nur selten ist die Betriebskostenabrechnung eine erfreuliche Nachricht, denn fast immer gibt es etwas nachzuzahlen. Viele Menschen ärgern sich dann nicht nur über zu hohe Summen, sondern auch über Fehler oder Mängel, die seitens des Vermieters falsch abgerechnet werden.

Oft gibt es viele Fragen zum Thema Grundsteuer. Darf der Vermieter die Grundsteuer tatsächlich als Betriebskosten auf den Mieter umlegen? Auch wenn sich so manch einer wünschen würde, dass diese Frage mit einem Nein beantwortet wird, so ist der Vermieter tatsächlich im Recht. Laut Gesetz darf er die Grundsteuer seiner Immobilie im Rahmen der Nebenkostenabrechnung und in Form von Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Im Allgemeinen gibt es zwei Arten von Grundsteuern: die Grundsteuer A, die für Grundstücke der Landwirtschaft gilt, und die Grundsteuer B, die für bebaute oder bebaubare Gebäude und Grundstücke gilt. In diesem Fall erwartet den Mieter die Grundsteuer A.

Bestimmte Ausnahmefälle liegen der typengemischten Nutzung zugrunde. Das bedeutet, dass die Immobilie als Wohn- sowie als Gewerbefläche genutzt wird. In diesem Fall tritt sowohl die Grundsteuer A als auch die Grundsteuer B in Kraft. Festgesetzt wird die Grundsteuer in der Regel von den Stadtstaaten oder den Gemeinden. Obgleich es für viele Mieter ein wenig ärgerlich ist, lassen sich die Grundsteuern leider nicht umgehen.

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