Grundsteuermessbescheid

Dem Grundsteuermessbescheid liegt die Grundsteuer Berechnung zugrunde. Hierfür wird der vom Finanzamt ermittelte Einheitswert (Ersatzwirtschaftswert) herangezogen. Im zweiten Rechengang ist der Steuermessbetrag erforderlich.

Für den Grundsteuermessbescheid gelten grundlegende Gesetze. Aufgrund dieser Verordnungen wenden die Finanzbeamten die Berechnung der Grundsteuer in Deutschland an:
  • Das Bewertungsgesetz
  • Das Grundsteuergesetz
  • Die Abgabenordnung

Der Steuermessbetrag wird den Gemeinden je nach Gruppe ebenfalls mitgeteilt.

Die Steuermesszahlen betragen:

  • bei Grundstücken, die in den alten Ländern (§ 15 GrStG) betragen zwischen 2,6 ‰ und 3,5 ‰,
  • bei Grundstücken, die in den neuen Ländern nach Einheitswerten des Jahres 1935 abhängig von der Art des Grundstücks und der Gemeinde in der es liegt (Gemeinden sind eingeteilt in Gruppen) zwischen 5 ‰ und 10 ‰
  • für Betriebe der Landwirtschaft und Forstwirtschaft sind es 6 ‰ (§ 14 GrStG)

Die Gemeinde multipliziert den Steuermessbetrag mit dem vom Gemeinderat in den jährlichen Haushaltsberatungen beschlossenen individuellen Hebesatz. Diese Summe ergibt letztendlich die Grundsteuer, die im Grundsteuerbescheid festgelegt ist und dem Steuerzahler zugestellt wird. In den neuen Ländern gelten für die Grundsteuerfestlegungen noch nach vereinfachte Verfahren, hier wird noch pauschal(§44 GrStG) berechnet. Die Gemeinden haben das Recht die Festsetzung der Hebesätze eigenständig zu bestimmen. Aufgrund dieser Autonomie kann die Belastung der Grundbesitzer von einer Gemeinde oder Stadt zur anderen sehr unterschiedlich sein.

Grundsteuer Hebesätze - Hebesatzberechnung

Die deutschen Gemeinden kassieren die Grundsteuer von den Immobilienbesitzern. Die Steuerschuld wird festgestellt (wie vorab beschrieben) nach der Formel:

Der Steuermessbetrag wird multipliziert mit dem Hebesatz.

Je nach Nutzung ist vorgesehen, für landwirtschaftliche Güter die Grundsteuer a und weitere Grundstücke die Grundsteuer b anzusetzen. Eine Vorgabe, die eine Höhe der Hebesätze festlegt steht nicht im Grundsteuergesetz.

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