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Grundstückskaufvertrag

Mit dem Grundstückskaufvertrag legt man den Grundstein zum Grundstückseigentum. Der notarielle Grundstückskaufvertrag ist meist schon standardisiert in den Dateien der Notare gespeichert und wird in der Regel nur noch abgewandelt. Der Notar erklärt bei der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages beiden Vertragspartnern das Vertragswerk. Es wird in mündlicher Form vorgetragen, kann jedoch selbstverständlich auch vor der Unterzeichnung gelesen werden. Notare beantworten sämtliche Fragen und hierzu sollte der potentielle Käufer vorab auch wissen, worauf er achten muss.

Zur Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages ist die Anwesenheit aller Vertragspartner notwendig. Wenn Ehepartner nicht zu zweit zur Beurkundung gehen wollen können sie auch den Partner oder einen Dritten als Vertreter mit einer beglaubigten Vollmacht schicken. Diese mit einer Vollmacht verfügte Entsendung ist allerdings eine große Vertrauenssache.

Grundstückskaufvertrag – wichtige Angaben

Der Grundstückskaufvertrag nimmt Bezug auf die Angaben des Grundbuchs zum Kaufobjekt. Zudem werden alle im Grundbuch festgehaltenen Grundschulden und vor allem Grundpfandrechte von Dritten und beide Vertragsparteien genannt. Wegerechte für Nachbarn und Dritte und beim Erweb von Eigentumswohnungen die detaillierten Einzelheiten der Teilungserklärung sind unabdingbare Bestandteile des Grundstückskaufvertrages.

Das Kaufobjekt sollte ganz genau beschrieben werden mit Miteigentumsanteil und Sondernutzungsrechten, Renovierungs- oder Fertigstellungsarbeiten, damit der Käufer genau weiß, was zu seinem neuen Eigentum gehört. Auch Baupläne mit Lageplan usw. dem Grundstückskaufvertrag beizufügen ist sinnvoll.

Tipp: Wenn Einrichtungsgegenstände mit veräußert werden, sollten sie nicht nur vollständig aufgeführt sein, sondern auch der Wert aufgelistet werden. Eine Grunderwerbsteuer fällt nämlich auf den Wert von Einrichtungen nicht an und so kann der Käufer ein wenig Steuern sparen.

Weitere wichtige Dinge, die im Grundstückskaufvertrag festgehalten werden können:

  • Abnahmetermin der Bauleistungen durch einen Sachverständigen
  • Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit aller Gebäudeteile für 5 Jahre durch den Verkäufer (unsichtbare Mängel)
  • Haftung für Sach- und Rechtsmängel auf bestimmte Merkmale zum Beispiel die (Energieeinsparverordnung (EnEV) und die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)
  • Rücktritts- und Minderungsrechte, denn ein allgemeines Recht hierzu gibt es nicht
  • Vollstreckungsunterwerfung falls die Kaufpreiszahlung nicht erfolgt
  • Auflassungsvormerkung bis zur Grundbucheintragung
  • Bezugstermin – Übergabetermin der Immobilie
  • Baulastenverzeichnis - zeigt Einschränkungen von Nutzungsmöglichkeiten auf (Grundstückswertminderungen) Einsicht bei der zuständigen Baubehörde

Wichtig ist natürlich auch die Angabe des Kaufpreises und wann er zur Zahlung fällig wird (z.B. Notaranderkonto). Handelt es sich beim Grundstückskaufvertrag um einen Neubau wäre es ratsam einen Festpreis zur Fertigstellung bis zur schlüsselfertigen Übergabe zu vereinbaren. Gängige Praxis ist jedoch, dass Teilauszahlungstermine nach Baufortschritt an den Bauträger vereinbart werden. Hierbei sollte man aufpassen, dass jedem definierten Termin auch die Baufertigstellung gegenübersteht. Zudem ist es ratsam bei einer neuen Immobilie bis zur schlüsselfertigen Bauübergabe (Abnahmetermin) eine Schlusszahlungsrate von 3,5 % zurückzubehalten. Die Schlusszahlungsrate kann bei notwendigen Nachbesserungs- oder Regress Forderungen sehr wertvoll sein.

Grundsteuer berechnen

Der gravierende Unterschied zwischen der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer ist, dass die Grundsteuer vom Grundstück laufend zu zahlen ist und die Grunderwerbsteuer nur beim Kauf einmalig anfällt. weiterlesen

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