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Grundstückssteuer

Es gibt verschiedene Arten von Grundstücksteuern. Wenn man eine erworbene Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb wieder verkauft fällt Spekulationssteuer an. Eine Grundstückgewinnsteuer wie in der Schweiz gibt es in Deutschland nicht. Diese Form heißt bei uns wie vorgenannt Spekulationssteuer.

Grundstückssteuer – die Grunderwerbsteuer

Außer der Spekulationssteuer gibt es die Grunderwerbssteuer diese fällt beim Ankauf eines Grundstücks als einmalige Steuer an. Steuerschuldner sind zwar Käufer und Verkäufer gemeinsam, doch in der Praxis wird regelmäßig vereinbart, dass der Erwerber die Grunderwerbssteuer bezahlen muss. Der Käufer des Grundstücks muss also in der Regel die Grunderwerbssteuer nach § 11 GrEStG in Höhe von 3,5%, berechnet auf den vereinbarten Veräußerungserlös bezahlen.

Grundstücksteuer - Spekulationssteuer

Bei einer Besitzdauer von über 10 Jahren muss man sich beim Verkauf keine Gedanken mehr über die Grundstück – Spekulationssteuer. Unter zehn Jahren allerdings fällt die Steuerbelastung an und es wäre ratsam beim zuständigen Finanzamt zu erfragen wie hoch diese sein wird.

Wichtig ist hierbei:

  • das Jahr (Datum des Erwerbs) und das Datum des Verkaufs
  • Der Verkaufserlös
  • Herstellungs- und Anlagekosten
  • Wertvermehrende Investitionen seit dem Erwerb
  • Grundstücksverluste (eventuelle Veränderungen Hauptverkehrsstraße usw.)
  • Ein Gewinn unterliegt dann der Grundstücks - Versteuerung

Grundstückssteuer – die Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine laufende Grundstückssteuer und sie wird berechnet vom Einheitswert. Einheitswerte werden auf der Grundlage des § 19 im Bewertungsgesetz ermittelt und sind für inländische deutsche Grundstücke anzuwenden. Für land- und fortwirtschaftliche, Privat- und Betriebsgrundstücke wird der gleiche Einheitswert ermittelt.

Unterschieden wird dies nicht beim Einheitswert aber beim Hebesatz der Gemeinden. Die Grundsteuer basiert in Deutschland auf den Vorlagen des Artikels 106, Abs.6 des Grundgesetzes und dem Grundsteuergesetz (GrStG). Landwirtschaftliche- und Fortwirtschaftliche Grundstücke werden nach der Grundsteuer a besteuert. Alle anderen

Grundstücke nach der Grundsteuer b der jährliche Zahlbetrag ist hierbei sehr unterschiedlich. Es ist auch ein Unterschied, ob es sich um ein bebautes oder ein unbebautes Grundstück handelt. Der Grundsteuersatz kann nach der Bebauung (je nach Umfang des Bauwerks) rasch um 400 % und mehr steigen.

Tipp: Eigentümer von Denkmal geschützten Immobilien können einen Anspruch auf den Erlass der Grundstücksteuern unter Umständen geltend machen. Dies gilbt ganz besonders dann, wenn die Ausgaben höher sind als der Nutzen des Grundstücks. Einen steuerlichen Erlass der Grundstückssteuern muss man beim Finanzamt beantragen und er wird schriftlich bewilligt oder abgelehnt.

Grundsteuer berechnen

Der gravierende Unterschied zwischen der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer ist, dass die Grundsteuer vom Grundstück laufend zu zahlen ist und die Grunderwerbsteuer nur beim Kauf einmalig anfällt. weiterlesen

Grundstückskaufvertrag

GrundstückskaufvertragMit dem Grundstückskaufvertrag legt man den Grundstein zum Grundstückseigentum. Der notarielle Grundstückskaufvertrag ist meist schon standardisiert und wird nur noch abgewandelt. weiterlesen