Für jeden Immobilieneigentümer werden die elementaren Fragen zur Grundsteuer früher oder später aktuell. Schuld daran sind die Undurchsichtigkeit der Regelungen und die meist offensichtliche Ungerechtigkeit bei der Besteuerung. Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine sogenannte Realsteuer. Das bedeutet, dass persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Steuerzahlers genauso wenig entscheidend sind wie ein möglicher Ertrag, den das Grundstück abwirft (etwa durch Vermietung etc.). Der Gesetzgeber nimmt sich jedoch derzeit diesem unhaltbaren Zustand der Gesetzeslage an und möchte die Grundsteuer transparenter und gerechter gestalten.
Die Grundsteuer fällt in vollem Umfang den Gemeinden zu, in deren Bezirk das zu versteuernde Grundstück liegt. Dabei steht "Grundsteuer A" für alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke und "Grundsteuer B" für alle sonstigen Grundstücke (bebaut oder unbebaut). Auch für Mieter sind die Fragen zur Grundsteuer durchaus interessant, denn die Grundsteuer gehört zu den laufenden Kosten eines Grundstückes bzw. einer Immobilie und kann dementsprechend auf den Mieter umgelegt werden. Der sogenannte Hebesatz ist ausschlaggebend für die Höhe der Steuer.
Äußerst wissenswert ist, dass der Hebesatz (Prozentsatz) von jeder Gemeinde selbst festgelegt wird. Es lohnt sich also, vor dem Kauf eines Grundstückes bzw. einer Immobilie den aktuellen Hebesatz bei der Gemeinde zu erfragen und Vergleiche anzustellen. Die Hebesätze werden meist für mehrere Jahre festgelegt und unterscheiden sich wieder in "A" und "B" (siehe oben). Der Hebesatz ist sozusagen der "Schlussstein" auf dem Einheitswertverfahren und dem Steuermessbetragsverfahren. Beide Verfahren obliegen dem jeweils zuständigen Lagefinanzamt und sind die Basis, auf den die Gemeinde ihren Hebesatz noch hinzufügt. Die Grundsteuer wird vierteljährlich fällig, und zwar immer zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Über Fragen der Stundung oder dem Erlass der Grundsteuer entscheidet die Gemeinde.