Die Grundsteuer wird in Deutschland für jede Immobilie erhoben und sie gilt als eine der ältesten bekannten Steuerarten. Mittels Grundsteuer-Messbetrag und Hebesatz wird die Höhe der Grundsteuer für eine Immobilie berechnet und jeder Hausbesitzer muss sie regelmäßig abführen, egal ob er das Gebäude selbst nutzt oder vermietet. Wird ein Haus aber als Zinshaus genutzt und an eine oder mehrere Parteien vermietet, so darf die Grundsteuer als Betriebskostenpunkt im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf den oder die Mieter umgelegt werden. Normalerweise wird die Grundschuld dabei nicht erst bei der Jahresendabrechnung aufgeführt, sondern als Teil der monatlichen Nebenkostenpauschale abgerechnet. Dabei werden die Kosten für die Grundsteuer auf alle Mieter aufgeteilt und nach der Nutzungsfläche ihrer Wohn- oder Gewerbeeinheiten berechnet. Mieter, die Zinshäuser mit typengemischter Nutzung bewohnen, sollten allerdings einen genauen Blick auf ihre Nebenkostenabrechnung werfen.
Grundsteuer bei typengemischter Nutzung und Erlass
Eine typengemischte Nutzung liegt vor, wenn in einem Gebäude sowohl Gewerbeflächen wie auch Wohneinheiten vermietet werden. Das ist vor allem bei Häusern in den Innenstädten die Regel, da im Erdgeschoß häufig Geschäfte oder Betriebe untergebracht werden und darüber Wohneinheiten liegen. Gibt es in einem Gebäude diese typengemischte Nutzung, so kommt eine Ausnahmeregelung für die Berechnung der Grundsteuer zum Zug. Für die gewerblich genutzten Einheiten wird nämlich eine höhere Grundsteuer fällig als für Wohneinheiten und hier muss bei der Abrechnung für die Mieter der Wohneinheiten erst der höhere Anteil der Gewerbeeinheiten herausgerechnet werden, bevor die verbleibende Grundsteuer auf die Mieter der Wohnräume umgelegt werden kann. Nur wenn ohne diesen Vorwegabzug lediglich unwesentliche Mehrbelastungen für den Mieter entstehen, kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Grundsteuer kann unter bestimmten Umständen auch komplett erlassen werden. Das gilt vor allem für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Wenn bei einer solchen Immobilie die Kosten höher sind als die Erträge, kann der Erlass der Grundsteuer beantragt werden und sogar dauerhaft bewilligt werden.