Die Einräumung des Wegerechtes ist eine schwierige Grunddienstbarkeit, da sie oft auch in nachbarlichen Streitigkeiten mündet. Rechtsauseinandersetzungen zum Wegerecht nehmen in Deutschland leider zu.
Wegerecht – wozu wird das eingetragen?
Wegen des wachsenden Bauplatzmangels werden immer häufiger Grundstücksteilungen erwirkt um auf dem Hinterlieger-Grundstück ein weiteres Haus bauen zu können. Der Eigentümer des vorderen Hauses muss dann eine Grunddienstbarkeit zu Lasten seines an der Zufahrtstraße befindlichen Grundstückes einräumen. Ein solches Wegerecht zugunsten des neuen Baugrundstücks muss sowohl im Grundbuch des belasteten als auch des begünstigten Grundstücks eingetragen werden. Ein Wegerecht verliert seine Rechtskraft durch eine Veräußerung des Grundstückes nicht. Ein Wegerecht als eingetragene Grunddienstbarkeit beeinflusst den Wert der belasteten Liegenschaft auf jeden Fall negativ.
Wenn der vertragliche Inhalt die Rechte zum Begehen oder Befahren des dienenden Grundstücks nicht konkret bezeichnet sind wären Streitigkeiten hier schon vorprogrammiert.
Bei einem Verkauf muss auch sichergestellt sein, dass dem hinten liegenden Nachbarn die Durchfahrt ohne Beeinträchtigungen gewährt werden muss.
Die Vereinbarung sollte ebenso beinhalten, dass ein Wegerecht des belasteten Grundstücks so schonend und rücksichtsvoll wie möglich genutzt wird. Eventuelle könnte auch eine Einfriedung zum Schutz der Privatsphäre des vorderen Grundstücks vereinbart werden. Um diese Regelungen möglichst für beide Seiten rechtssicher und vorausschauend zu formulieren sollte vorher eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Wegerecht – das Schiedsgerichtsverfahren
Viele Streitigkeiten zum Wegerecht sind schon so weit gediehen, dass schon Störungsprotokolle mit Datum, Uhrzeit und Art der Vorkommnisse und auch Zeugen aufgelistet wurden. Solch ein Protokoll kann hilfreich sein im vielleicht folgenden Rechtsstreit doch es zeigt auch schon die Dimension der Streitigkeiten.
Bevor man wegen des Wegerechts vor Gericht zieht ist immer ein Schiedsgerichtsverfahren zu bevorzugen. Auch für den Schiedstermin kann man sich von einem Anwalt beraten oder auch anwaltlich vertreten lassen. In vielen Fällen erspart das Schiedsgerichtsverfahren auch langwierige gerichtliche Rechtsstreitverfahren. In einigen Landesrechten ist die Durchführung eines Schiedsverfahren sogar vorgeschrieben.
Es wäre gut, wenn Notare beim Erstellen des Wegerechts auf eventuell mögliche Streitigkeiten hinweisen würden. Lassen Sie vor der Beantragung einen Anwalt genau prüfen und formulieren, damit es bei den Regelungen des Wegerechtes erst gar nicht so weit kommen muss.